Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses

gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen

unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur wirksam vereinbart, wenn sie dem

Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den

individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht

entgegenstehen.

1. Bestellung und Auftragsannahme

(1) Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über

Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche

Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung,

insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des

technischen Fortschritts vorbehalten.

(3) Entschließt sich der Kunde, für die von dem Lieferanten angebotenen Produkte

einen Leasingvertrag abzuschließen, so kommt gleichwohl ein Vertrag zwischen

dem Lieferanten und dem Kunden zustande. Die Lieferpflicht gegenüber dem

Kunden wird ersetzt durch die Lieferpflicht gegenüber der Leasinggesellschaft.

Vertragspartner sind insoweit der Leasinggeber und der Leasingnehmer. Es gelten

für den Leasingnehmer ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen des

Leasinggebers, die dem Kunden mit diesem Vertrag zugeschickt werden.

2. Lieferzeit

(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes:

Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sein denn, sie

sind ausdrücklich als ”verbindlicher Liefertermin” vom Lieferanten schriftlich

bestätigt worden.

(2) Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der

Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen,

falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht

statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes

Beschaffungsrisiko existiert nicht.

(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom

Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der

vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

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(4) Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges

zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach

Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen

ist.

3. Versand

(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des

Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer

Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie

die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab

Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht

die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die

durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der

Käufer zu tragen.

(3) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu

versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung

ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der

Verpackungsordnung werden mit Ausnahme von Paletten nicht zurückgenommen;

der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu

sorgen.

4. Software

(1) Soweit wir Software liefern, die wir nicht selbst entwickelt haben, gelten für die mit

der Lieferung der Software einzuräumenden Rechte ausschließlich die von dem

Softwareentwickler bzw. -hersteller eingeräumten Lizenzbedingungen.

(2) Soweit wir individuell erstellte oder abgewandelte Software liefern, räumen wir dem

Kunden hieran ein nicht ausschließliches, persönliches Nutzungsrecht ein. Die

Software darf nur zu Archivierungszwecken, als Ersatz oder zur Fehlerfindung

kopiert werden. Kopien müssen dieselben Copyrightvermerke tragen wie das

Original.

Ein von uns eingeräumtes Nutzungsrecht an Software (Softwarelizenz), die zum

Betrieb von Hardware benötigt wird (Betriebssystemsoftware), ist nur mit unserer

vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragbar. Wir werden die

Zustimmung nicht ohne Grund verweigern. Eine Softwarelizenz für

Anwendungssoftware ist nicht übertragbar. Der Kunde darf weder Unterlizenzen

erteilen noch die Software durch Vermietung oder andere Überlassungsverträge an

Dritte weitergeben.

5. Export/Reexport

Produkte (Hardware/Software), die Gegenstand dieses Vertrages sind, können

deutschen, US-amerikanischen oder anderen nationalen bzw. internationalen Export-Kontrollbestimmungen unterliegen.

Bei jedem Exportgeschäft ist zu prüfen, ob gegen das Bestimmungsland der Ware ein Embargo (Totalembargo, Teilembargo, Waffenembargo) besteht. Außerdem bestehen auch Embargomaßnahmen, die sich gegen einzelne Personen und Gruppierungen richten. Die Verordnungen (VO [EG] Nr. 881/200, VO [EG] Nr. 2580/2001, VO [EU] Nr. 753/ 2011) sind von jeder Person in der Europäischen Union zu beachten.

Unabhängig von den Embargos muss geprüft werden, ob für den Export eines Artikels eine vorherige Genehmigung des BAFA notwendig ist. Die Exportkontrolle richtet sich neben Waffen- und Rüstungsgütern auch auf Industriegüter, da diese zur Herstellung von Rüstungsgütern verwendet werden können. Daher ist die Kontrolle der Dual-Use-Güter ein wesentlicher Bestandteil des Exportkontrollrechts. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können.

Zu prüfen sind die deutsche Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B und die Dual-Use-VO (EG) Nr. 428/2009 auf die militärische Nutzbarkeit des Artikels aufgrund der aufgeführten technischen Parameter.

Der Kunde versichert, diese Kontrollbestimmungen im Falle des Exports/Reexports von Produkten oder technischen Daten, die er von uns bezogen hat, zu beachten; dies gilt auch für Produkte, die auf der Grundlage dieser technischen Daten hergestellt werden.

Wir sind berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, wenn dadurch obige Kontrollbestimmungen verletzt würden.

6. Teillieferung und vorzeitige Lieferung

(1) Soweit die Leistungen des Lieferanten aus voneinander abgrenzbaren Teilleistungen

bestehen oder der Auftrag zur Lieferung einer Anzahl gleichartiger Produkte erteilt

wurde ist der Lieferant berechtigt, Teile der Leistung zu erbringen und dem Kunden

in Rechnung zu stellen.

(2) Soweit ein Lieferzeitpunkt vertraglich vereinbart wurde, ist der Lieferant berechtigt,

die Lieferung ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt zu bewirken und

abzurechnen.

7. Haftung für Mängel

Allgemein:

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen bzw. die Garantiebedingungen des Herstellers. Mangelhafte Produkte werden innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer

Wahl repariert oder ersetzt

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu

untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich, (längstens bis

zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen.

Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden,

werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung

ausgeschlossen.

Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie

schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder

Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen

keine form- und fristgerechten Rügen dar.

(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten

kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne

vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht

angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der

Rücksendung.

(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder

Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

(4) Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge

mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten

Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder

eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem

Ermessen.

(b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines

Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener

Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt,

steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu

mindern.

(5) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher

Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz verlangen.

Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde nach und der Höhe nach

nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue gebrauchte Güter zwei Jahr seit

Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei

Auslieferung vorgelegen hat.

8. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung zu Ziffer 6 sowie anderer

in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer

Pflichtverletzung – auch durch Delikt – des Lieferanten folgendes:

(2) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine

angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht

unterschreiten darf.

Nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrage

zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

(3) Für den Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht aufgrund leichter

Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lieferanten auf den Ausgleich des vorhersehbaren

Schadens begrenzt.

(4) In Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung ist der

Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB)

sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) auf das negative

Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldeter

Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. In jedem Fall ist

der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadensersatz statt

der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (und Möglichkeit) ist

ausgeschlossen.

(5) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder

überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand

während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt

ausgeschlossen.

9. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Lieferant übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei

Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist

ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung

mit dem Käufer geschlossen.

10. Preise

Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zzgl. der jeweils gültigen

Umsatzsteuer.

11. Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein

Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder nach erfolgter Mahnung sind

Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen

Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber

angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten unabhängig vom

Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der

Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso über rechtzeitigen

Protest.

(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen

gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden

Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende

Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei

Fälligkeit nicht bezahlt ist.

(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender

Gegenansprüche des Käufers sind mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig

festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

(6) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem

Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht

wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den

Lieferanten zum Rücktritt berechtigt.

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen

Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der

Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt

stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des

Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen

Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte

Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer

etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer

ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen

Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht

auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen

Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,

vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die

Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung

zu informieren.

(3) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen

Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung

oder Verbindung (im folgendem zusammen: “Verarbeitung”) erfolgt für den

Lieferanten; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als “Neuware”

bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für den Lieferanten mit der Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden

gehörenden Gegenständen steht dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware in

Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten,

vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Werte der übrigen

verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde

Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Kunde darüber

einig, dass der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware im Verhältnis

des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware

im Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent

aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem

Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung

erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiter veräußerte

Vorbehaltsware berechnet hatte.

(5) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter

Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer

eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der

gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt

stehende Ware handelt.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer

den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare

Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die

Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

(7) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt

entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der

Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des

Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

13. Rücktrittsrecht des Lieferanten

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der

Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen

werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung

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durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim

Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und

Käufer handelt.

(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf

seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung

sind.

(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im

regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch

Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur,

soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt

hatte.

14. Erfüllungsort und Gerichtstand

(1) Als Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten vereinbart.

(2) Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten

ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar

oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem

Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.

(3) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das

Recht der Bundesrepublik Deutschland.